Werkvertragsrecht

Das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Werkvertragsrecht hat durch die Änderungen und Erweiterungen zum 01.01.2018 an Bedeutung gewonnen. Nicht nur die einfachen Handwerksleistungen sind nun in den §§ 631 ff. BGB geregelt, sondern auch der Bauvertrag, der Verbraucherbauvertrag, der Architekten- und Ingenieurvertrag und der Bauträgervertrag.

Die VOB/B, also die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, muss nicht mehr zum Gegenstand eines Vertrages zur Errichtung eines Wohnhauses gemacht werden. Zumindest gegenüber dem Bauherrn als Verbraucher kann sich die Vertragsgestalung und Vertragsabwicklung so vereinfachen.

Letztlich geht es Ihnen um die Durchsetzung des berechtigten Werklohns oder um die Beseitigung von Sachmängeln. Dies sind die häufigsten Probleme, die in diesem rechtlichen Bereich zu regeln sind. Wir beraten und vertreten Sie gerne.