Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenkostenhilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten anwaltlicher Unterstützung nicht oder nur zum Teil aufbringen können und Ihnen keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, können Sie staatliche Unterstützung beantragen.

Wegen der Kosten für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt können Sie Beratungshilfe beantragen. Die Voraussetzungen sind im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt.

Die Beratungshilfe beantragen Sie – möglichst vor dem Termin bei Ihrem Anwalt – bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht unter Glaubhaftmachung Ihrer Vermögensverhältnisse. Sie erhalten dann einen Berechtigungsschein für Ihr spezielles Rechtsanliegen. Den Berechtigungsschein legen Sie dann dem Anwalt Ihrer Wahl vor, damit dieser gegenüber der Staatskasse abrechnet. An den Rechtsanwalt zahlen Sie selbst gemäß Nr. 2500 VV RVG lediglich eine Schutzgebühr von 15,00 €.

Wegen der Kosten für eine gerichtliche Vertretung durch einen Anwalt können Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Voraussetzungen sind in den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Diese Kostenübernahme kann für Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung bzw. die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mit einem vorgegebenen Formular muss hierfür ein Antrag unter Offenlegung der Vermögensverhältnisse gestellt werden. Die Erklärung über Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse wird von Ihrem Anwalt bei Gericht eingereicht.

Die Gerichtskosten und Ihre eigenen Anwaltskosten werden dann von der Staatskasse übernommen. Wenn Sie in dem Rechtsstreit vor Gericht allerdings unterliegen, müssen Sie die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts selbst aufbringen.