Vollmachten

Wir stellen Ihnen die erforderlichen Vollmachten zur Verfügung, die wir benötigen, wenn wir in Ihrem Namen tätig werden und Beteiligte anschreiben.

Außerdem überlassen wir Ihnen ein Formular mit > Mandantenfragen, in welchem wesentliche Fragen für das Mandat aufgeführt sind, deren Beantwortung uns die Bearbeitung erleichtert.

 

Beratungshilfeformular

Das erforderliche Formular finden Sie > hier, mit weiteren Erläuterungen auf dem Justizportal des Bundes und der Länder. Das PDF-Formular können Sie auf Ihrem Rechner ausfüllen, ausdrucken, unterzeichnen und mit den erforderlichen Anlagen einreichen.

Nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf Antrag gewährt, wenn

  1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
  2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
  3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe.

Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keinen Anspruch auf Beratungshilfe hat, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich bei dem Amtsgericht gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
  2. eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht.

 

Prozesskosten- und Verfahrenshilfeformular

In einem gerichtlichen Verfahren können Sie als Kläger oder Beklagter Prozesskostenhilfe oder im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das entsprechende Formular finden Sie > hier, mit weiteren Erläuterungen auf dem Justizportal des Bundes und der Länder als ausfüllbares PDF-Formular.

Eine Partei in einem gerichtlichen Verfahren, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn

  1. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
  2. nicht mutwillig erscheint.

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen kann.

Außerdem hat die Partei eines gerichtlichen Verfahrens ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind diverse Leistungen abzusetzen, die als Sozialleistungen oder besondere Leistungen geschützt sind. Dies ist im Einzelnen gesetzlich geregelt.

Auch bei einem solchen Antrag sind die Angaben glaubhaft zu machen, es sind also Belege beizufügen.