Vertretung vor dem Gericht
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind im gerichtlichen Verfahren zwingend gesetzlich geregelt.
Entweder berechnen sich die Gebühren abhängig vom Gegenstandswert (Streitwert) oder es sind unabhängig vom Gegenstandswert gesetzlich Rahmengebühren vorgegeben.
Den Gegenstandswert setzt das Gericht nach Anhörung der Parteien fest. Außerdem trifft das Gericht die Grundentscheidung welche Partei bzw. welcher Verfahrensbeteiligte vollständig oder nach einer Quote (anteilig) die Kosten trägt.
Die Höhe der anwaltlichen Gebühren werden dann in einem besonderen gerichtlichen Verfahren, dem Kostenfestsetzungsverfahren, überprüft und durch das Gericht festgesetzt. Bei Rahmengebühren prüft das Gericht die Angemessenheit der Entscheidung des Rechtsanwalts bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren. Die Kostenfestsetzungs- oder Kostenausgleichungsanträge der Rechtsanwälte der Parteien unterliegen also strengen gesetzlichen Regeln und einer gerichtlichen Überprüfung.
In einem Zivilprozess hat die unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO grundsätzlich alle entstandenen Kosten zu erstatten. Sollte eine Partei eine gesonderte Honorarvereinbarung mit ihrem Rechtsanwalt abgeschlossen haben, werden diese vertraglich vereinbarten Mehrkosten vom unterlegenen Gegner nicht erstattet.
Sollten die Parteien sich durch einen Vergleich einigen, entsteht eine gesonderte Gebühr für die beteiligten Rechtsanwälte, aber geringere Kosten für das Gericht.
Eine Klage kann durch das Gericht in der Regel nur vollständig bestätigt oder vollständig abgewiesen werden. Daher kann ein Vergleich, ein Kompromiss, also eine Einigung durch gegenseitige Zugeständnisse, durchaus sinnvoll sein. Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten werden dann entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen, also entsprechend der Einigung, in einer Quote aufgeteilt. Allerdings können die Parteien auch eine andere Kostenregelung treffen.
Dabei ist eine Ausnahme zu beachten. Die Rechtsschutzversicherung einer Partei übernimmt bei einem Vergleich die Kosten immer nur in dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens. Daher sollten Vergleiche, die eine andere Kostenregelung beabsichtigen, immer vorab mit dem Versicherer abgestimmt werden.
Für die Tätigkeit des Gerichts einschließlich der Kosten der Bewesierhebung (Sachverständiger, Zeugen) muss grundsätzlich ebenfalls bezahlt werden, sofern nicht Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist.