Familienrecht
Wenn in Ihrer Ehe, Ihrer Lebenspartnerschaft oder Ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr auflösbare Probleme auftreten, benötigen Sie eine kompetente Beratung und Betreuung zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
Der Bedarf an erforderlichen Regelungen zwischen den Beteiligten kann erheblich sein. Die Möglichkeiten einer „sachlichen“ Verständigung sind nach dem Ende einer emotional geprägten Beziehung oft sehr schwierig und bedürfen einer Vermittlung.
Auch vor der Eingehung einer dauerhaften Beziehung kann ein Beratungsbedarf bestehen, um unerfreuliche spätere Überraschungen zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie in allen Bereichen des Familienrechts, wobei die folgenden Themen hervorzuheben sind:
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- Ehevertrag
- Trennung
- Ehescheidung
- Unterhalt
- Vermögensauseinandersetzung
- Zugewinnausgleich
- Versorgungsausgleich
- Ehewohnung und Haushalt
- Elterliche Sorge
- Umgangsrecht
Ehevertrag
Sie können die Verhältnisse Ihrer Ehe oder Ihrer Lebenspartnerschaft in einem notariell zu beurkundenden Vertrag regeln. Dies ist vor der Eheschließung oder der Begründung der Partnerschaft oder auch danach möglich. Es werden dabei vorsorgende Regelungen für den Fall des Scheiterns der Beziehung getroffen.
Die Vertragsfreiheit ist allerdings eingeschränkt durch zwingendes Recht und regulierende Rechtsprechung, die zu beachten sind.
Trennung
Bereits mit der Trennung der Ehegatten oder der Partner können erhebliche Schwierigkeiten auftreten. Denken Sie an gemeinsame Vermögenswerte und deren Finanzierung, die gemeinsam genutzte Wohnung, den Umgang und die Sorge für die Kinder und letztlich Ihren täglichen Unterhalt.
Bis zur späteren Rechtskraft des Scheidungsantrages kann einige Zeit verstreichen. Dies gilt auch bei einer Trennung, die noch nicht die endgültige Ehescheidung beabsichtigt.
Ehescheidung
Die Entscheidung, einen Antrag auf Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu stellen führt zu den oben angesprochenen umfangreichen Folgeproblemen bezüglich des gemeinsamen Vermögens, der gemeinsamen Verträge, des Unterhalts, des Umgangs und der Sorge für Kinder et cetera, die einer Regelung bedürfen.
Mit der Zustellung des Antrages auf Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft enden auch die erbrechtlichen Beziehungen der Beteiligten. Dies ist zu bedenken. Bei einer Trennung ohne Scheidungsabsicht bleiben dagegen die erbrechtlichen Beziehungen weiter bestehen.
Unterhalt
Unterhaltsansprüche werden für Sie unmittelbar nach der Trennung von Bedeutung, da Sie entweder selbst eine Versorgung benötigen oder in Anspruch genommen werden können.
Trennungsunterhalt
Wenn kein gemeinschaftlicher Hausstand mehr besteht, kann Unterhalt nicht mehr als „Naturalunterhalt“ gewährt werden. Daher ist der laufende Unterhalt in Form einer Geldrente zu leisten, sofern ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht.
Die Berechnung des Unterhalts ist durchaus anspruchsvoll. Dabei ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem zunächst unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner auferlegt werden kann, seinen Unterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit selbst zu decken. Die rechtlichen Anforderungen sind unterschiedlich, abhängig von der Dauer der Trennung und dem Alter der Kinder.
Nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich besteht nach Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Partnerschaft für jeden Beteiligten die Obliegenheit, eigenständig für seinen Unterhalt zu sorgen. Es besteht der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Ist einer der Beteiligten aber nicht in der Lage für seinen Unterhalt zu sorgen, gebietet es die nacheheliche Solidarität gegenseitig finanzielle Unterstützung zu leisten, bevor der „Staat“ eingreifen muss. Es ist dann zu prüfen, ob und in welcher Höhe die durch Gesetz und Rechtsprechung geregelten Unterhaltstatbestände im konkreten Fall erfüllt sind.
Es kann Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosigkeitsunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt etc. geschuldet sein.
Zugewinnausgleich
Ehegatten leben im Güterstand der ehelichen Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.
Sobald der gesetzliche Güterstand endet, wird der unterschiedliche Zugewinn ausgeglichen, den die Ehegatten in der Ehe in Form eines Vermögenszuwachses erzielt haben. Es wird also für jeden Ehegatten jeweils das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen. Derjenige mit dem höheren Zuwachs muss seinen „Gewinn“ mit dem Partner teilen.
Die Bewertung und Auseinandersetzung von Immobilien und Unternehmen stellt eine besondere tatsächliche und rechtliche Herausforderung dar, gerade auch zum Schutz der Vermögenswerte.
Versorgungsausgleich
Wird die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht durch den Tod eines Beteiligten beendet, sondern durch Scheidung oder Aufhebung, sind die jeweils erworbenen Altersversorgungsansprüche auszugleichen, sofern keine anderweitige rechtlich zulässige Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen worden ist.
Elterliche Sorge
Es ist das Recht und die gesetzliche Pflicht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge ist durch Art. 6 Abs. 2 GG den Eltern verfassungsrechtlich gewährleistet.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Grundsätzlich ändert daran auch eine Trennung oder Scheidung der Eltern nichts.
Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge kann sich im Alltag schwierig gestalten, wenn es um Angelegenheiten geht, deren Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, da dann eine einheitliche Entscheidung der Eltern erforderlich ist.
Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens, kann der Elternteil alleine entscheiden, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
Daher kann es zweckmäßig und hilfreich sein, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen die elterliche Sorge zu konkretisieren und auszugestalten.
Sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen vorliegen, kann das Familiengericht das Sorgerecht vollständig oder teilweise auf einen Elternteil übertragen. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Wechselmodels, also der wechselnden Alleinsorge der Eltern.
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge mit der Geburt des Kindes zunächst der Mutter zu. Die elterliche Sorge kann aber auch gemeinsam begründet werden.
Umgangsrecht
Es besteht ein Umgangsrecht sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Kinder.
Jeder Elternteil hat ein Recht auf und auch die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind.
Daneben kann auch den Großeltern und Geschwistern ein Recht auf Umgang eingeräumt werden. Dieser Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch weitere Verwandte ein Umgangsrecht beanspruchen.
Wie ein Umgangsrecht im Einzelfall ausgestaltet wird, ist unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls entsprechend den Bedürfnissen des Kindes festzulegen.
Wohnung und Haushalt
Mit der oftmals sehr emotionalen Trennung der Ehegatten oder Lebenspartner, drängt sich die Frage auf, wer die bisherige gemeinsame Wohnung weiter benutzen darf. Innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses ein getrenntes Leben zu organisieren, ist äußerst anspruchsvoll und muss sich für alle Beteiligten als zumutbar erweisen, gerade auch für die gemeinsamen Kinder.
Wird um die Nutzung einer Mietwohnung gestritten, muss das bestehende Mietverhältnis möglicherweise angepasst werden. Wird um die Nutzung einer Eigentumswohnung oder einer Immobilie gestritten, die im gemeinsamen Eigentum steht, tritt weiterer rechtlicher Klärungsbedarf auf.
Der gemeinsame Haushalt muss nach den Regeln des Familienrechts auseinandergesetzt werden.