Außergerichtliche Vertretung
Wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich mit einem Gegner korrespondiert, also in der Regel Schriftsätze wechselt, entstehen hierfür Gebühren. Die einzelnen Gebührentatbestände sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis zum RVG ausführlich geregelt.
Die Gebühren entstehen überwiegend abhängig vom „Streitwert“, berechnen sich also nach dem Gegenstandswert. Es geht dann um den Wert, über den gestritten wird. Bei einem höheren Streitwert entstehen höhere Gebühren. Große Verfahren finanzieren also auch die kleinen nicht kostendeckenden Verfahren.
Teilweise ist dieser Wert nicht unmittelbar zu erkennen. Es helfen hier gesetzliche Regelungen zur Berechnung der Werte für gerichtliche Verfahren und letztlich gerichtliche Entscheidungen über ähnliche Fallgestaltungen.
In einer Tabelle zum RVG wird dann zu jedem Gegenstandswert ein Gebührenrahmen vorgegeben. Abhängig vom Aufwand, also dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und weiteren Bewertungskriterien wird die Gebühr mit einem Faktor zwischen 0,5 und 2,5 multipliziert. Für eine durchschnittliche Angelegenheit wird die Regelgebühr von 1,3 berechnet.
Wenn die außergerichtliche Tätigkeit besonders schwierig oder umfangreich gewesen ist, kann eine Erhöhung auf die Mittelgebühr von 1,5 oder auf eine noch höhere Gebühr von bis zu 2,5 erfolgen. Damit werden einfache Angelegenheiten günstiger abgerechnet, als schwierige und umfangreiche.
In einigen Rechtsgebieten, bspw. dem Strafrecht, den Bußgeldverfahren und dem Sozialrecht bestehen Rahmengebühren, unabhängig von einem Gegenstandswert. Auch bei diesem Abrechnungssytem wird der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit berücksichtigt.