Arzthaftungsrecht

Wenn Sie mit dem Ergebnis einer ärztlichen Behandlung nicht einverstanden sind und beachtliche Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Leistung des Arztes erkennbar sind, können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht kommen.

Die Haftung aus einem Anspruch auf Schadensersatz umfasst den Ersatz des immateriellen Schadens, in Form von Schmerzensgeld, und den Ersatz des materiellen Schadens, also den Verdienstausfall, den Haushaltsführungsschaden, die Pflegekosten, die Behandlungskosten (sofern sie nicht von Dritten bezahlt werden) et cetera.

Die rechtliche Beziehung zwischen dem Behandelnden (nicht nur Ärzte) und dem Patienten ergibt sich aus den §§ 630a bis 630h BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Rechte und Pflichten im Rahmen der Behandlung eines Menschen und die Anforderungen an einen medizinischen Behandlungsvertrag sind dort formuliert. Als Patient sollten Sie insbesondere § 630c BGB genau durchlesen.

Bei der Arzthaftung geht es um die zivilrechtliche Verantwortung eines Behandelnden gegenüber seinem Patienten aufgrund der Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten.

Es bestehen im Wesentlichen zwei Anspruchsgrundlagen.

  • Behandlungsfehler (§ 630c BGB)
  • Aufklärungsfehler (§ 630e BGB)

Daneben haben Dokumentationsfehler noch eine besondere Bedeutung für die Auseinandersetzung der Parteien (§ 630f BGB).

 

Behandlungsfehler

Die Behandlung eines Patienten hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Vertrag wird in der Regel ausdrücklich und einvernehmlich abgeschlossen.

Die Regeln für eine fachgerechte Behandlung gelten nicht nur für Ärzte, sondern für alle Personen und Institutionen, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen, also Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, Sanatorien, Rehabilitationskliniken, Gemeinschaftspraxen, Apotheken et cetera.

Diese Personen und Institutionen haften für die von ihnen schuldhaft zu verantwortenden Fehler, wenn dem Patienten hieraus ein Schaden entstanden ist.

Nach dem Behandlungsvertrag schuldet der Behandelnde die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung. Bei jeder medizinischen Behandlung muss daher „nach den allgemein anerkannten Standards“ vorgegangen werden, sofern nicht ausdrücklich – nach entsprechender Belehrung – etwas anderes vereinbart wird. Die Behandlung darf grundsätzlich nur mit Einwilligung des belehrten und informierten Patienten erfolgen (§ 630d Abs. 1 BGB).

Fehler können dabei in den verschiedenen Bereichen auftreten und umfassen

    • Diagnosefehler
    • Therapiefehler
    • Befunderhebungsfehler
    • Qualitätsmängel

Es kann ein einfacher oder ein grober Fehler Behandlungsfehler auftreten, mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.

 

Aufklärungsfehler

Als weitere Anspruchsgrundlage für eine Haftung des Arztes ist, neben den eigentlichen Behandlungsfehlern, das Versäumen der Aufklärungspflichten des Arztes zu nennen (§ 630e BGB). Dabei mus sich diese fachgerechte Aufklärung aus der Patientenakte entnehmen lassen.

Der Arzt muss verständlich und nachvollziehbar über die Behandlungsrisiken – selbst wenn sie eher unwahrscheinlich sind – aufklären.

Außerdem muss er über alternative Behandlungsmethoden – und deren Risiken – aufklären.

Ohne diese Aufklärung kann der Patient nicht eigenständig frei über seine Einwilligung in die Behandlung entscheiden.

Dies gilt natürlich nicht bei Gefahr in Verzug, also bei der Notfallbehandlung.

 

Dokumentationsfehler

Eine weitere Verantwortung des Arztes ist die der Dokumentationspflicht (§ 630h BGB). Hierzu gehört die Dokumentation der Behandlung durch das Führen einer Krankenakte über den Patienten. Es sind alle Befunde, therapeutische Maßnahmen, Laborergebnisse, Röntgenbilder et cetera aufzunehmen.

Die sach- und fachgerechte Dokumentation ist für den Behandelnden und für die Nachbehandelnden von Bedeutung. Er muss

Wird ein solcher Dokumentationsfehler festgestellt, führt dies nicht unmittelbar zu einer Arzthaftung, kann aber zu deutlichen Vorteilen für den geschädigten Patienten in einem gerichtlichen Verfahren führen (§ 630h BGB).

Die Patientenakte ist als Urkunde ein Beweismittel im Gerichtsverfahren. Der Arzt kann sich mit seiner Akte belasten oder entlasten. Wenn die Patientenakte frei von Fehlern und vollständig ist, belegt sie das – fachgerechte – Verhalten des Arztes. Dann muss der Patient die Fehlerhaftigkeit der Patientenakte und damit den Fehler des Arztes beweisen. Ist die Dokumentation hingegen lückenhaft, kommt es  zu einer Beweislastumkehr. Dann muss der Arzt – ohne Unterlagen! –  beweisen, dass er den Patienten fachgerecht behandelt hat.